Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Absatz 4 des deutschschweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl 2011 II S. 1092), haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, am 8. Mai 2020 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
„Konsultationsvereinbarung zu Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA) - Tätigwerden von Bahnpersonal auch außerhalb des Grenzgebiets -
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA haben die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland Folgendes vereinbart: