Durch Artikel 6 und 7 des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG) vom 16. Mai 2003 (BGBl 2003 I S.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG) und von auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG) ab 1. Juli 2003 Folgendes:
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