BMF - Schreiben vom 12.11.2003
IV C 5 -S 2361 - 12/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 581

BMF - Schreiben vom 12.11.2003 (IV C 5 -S 2361 - 12/03) - DRsp Nr. 2008/87246

BMF, Schreiben vom 12.11.2003 - Aktenzeichen IV C 5 -S 2361 - 12/03

DRsp Nr. 2008/87246

§ 38 EStG; Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 2004

Mit Wirkung ab 2004 muss der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer geändert werden. Er berücksichtigt die durch das Flutopfersolidaritätsgesetz vom 19. September 2002 (BGBl 2002 I S. 3651) auf das Jahr 2004 verschobene Entlastungsstufe, die ursprünglich für das Jahr 2003 gedacht war. Des Weiteren berücksichtigt der Programmablaufplan die vorgesehene Streichung des § 39 Abs. 3 Satz 8 EStG, wonach sonstige Bezüge bis zu 150 Euro dem laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen sind, sowie den Wegfall der Fünftelungsregelung nach § 34 Abs. 1 EStG für die Berechnung der Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 2 und 3 EStG.

Dem Programmablaufplan ist ein Austauschmodul angefügt, das in den Programmablaufplan einzufügen ist, wenn die Entlastungsstufe 2005, wie im Entwurf des Hausholtbegleitgesetzes 2004 vorgesehen, auf das Jahr 2004 vorgezogen wird.