BMF - Schreiben vom 12.12.2003
IV D 2 - S 0457 - 26/03

BMF - Schreiben vom 12.12.2003 (IV D 2 - S 0457 - 26/03) - DRsp Nr. 2008/87261

BMF, Schreiben vom 12.12.2003 - Aktenzeichen IV D 2 - S 0457 - 26/03

DRsp Nr. 2008/87261

AO; Billigkeitsregelungen; Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Folgend veröffentlicht das BMF den Abdruck der beschlossenen endgültigen Fassung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben vom 2. Januar 2004.

vom 2. Januar 2004

Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen wird die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben - jeweils einschließlich Nebenleistungen - sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, wie folgt geregelt:

A. Regelung der Zuständigkeit

I. Stundungen nach § 222 AO

Die Finanzämter sind befugt zu stunden:

  • in eigener Zuständigkeit

    • Beträge bis 100.000 Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,