BMF - Schreiben vom 12.12.2019
IV C 2 -S 2775/19/10001 :002

BMF - Schreiben vom 12.12.2019 (IV C 2 -S 2775/19/10001 :002) - DRsp Nr. 2020/80005

BMF, Schreiben vom 12.12.2019 - Aktenzeichen IV C 2 -S 2775/19/10001 :002

DRsp Nr. 2020/80005

Versicherungsunternehmen, Genossenschaften: Anwendungsfragen zur Neuregelung in § 21 KStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich nachfolgend zu Anwendungsfragen zur Neuregelung des § 21 KStG Stellung:

1. Anwendungsbereich

§ 21 KStG regelt die Abziehbarkeit von Beitragsrückerstattungen, die für das selbst abgeschlossene Geschäft

  • in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) und

  • in den übrigen Versicherungsgeschäften in Abhängigkeit von dem versicherungstechnischen Überschuss des einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG)

gewährt werden.

2. Berechnungsbögen

Als Anlagen zu diesem Schreiben sind für die Ermittlung der nach § 21 KStG abziehbaren Beitragsrückerstattung folgende Berechnungsbögen beigefügt:

  • Lebensversicherung (Anlage 1);

  • Krankenversicherung (Anlage 2);

  • Pensionskasse (Anlage 3);

  • Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (Anlage 4);

  • Schaden- und Unfallversicherung (Anlage 5).

In diesen Berechnungsbögen sind jeweils anhand eines Beispiels die einzelnen Berechnungsschritte detailliert erläutert und die erforderlichen Fundstellen sowie wichtige Hinweise zur Berechnung und Eintragung aufgeführt.