BMF - Schreiben vom 12.12.2019
IV C 4 - S 0171/19/10021 :002

BMF - Schreiben vom 12.12.2019 (IV C 4 - S 0171/19/10021 :002) - DRsp Nr. 2020/80004

BMF, Schreiben vom 12.12.2019 - Aktenzeichen IV C 4 - S 0171/19/10021 :002

DRsp Nr. 2020/80004

Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens; Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September 2018 (V R 48/16)

Der BFH hat mit o. g. Urteil entschieden, dass ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes besteht - insbesondere des IPSC-Schießens (International Practical Shooting Confederation - IPSC) - im konkreten Einzelfall auch die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellungen der Gemeinnützigkeit erfüllen kann. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Urteils Folgendes:

Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, zu denen der Verein seine Mitglieder entsendet, das Schießen auf Menschen simuliert wird bzw. die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen. Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, ist dem betreffenden IPSC-Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen.