Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerrechtliche Behandlung der betrieblichen Altersversorgung - unter Berücksichtigung der durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) geänderten handelsrechtlichen Vorschriften - folgendes: 1. Rückstellung für eine laufende Pension oder Anwartschaft auf eine Pension auf Grund einer unmittelbaren Pensionszusage Die Änderung des Handelsgesetzbuches (HGB) im Rahmen des BiRiLiG hat zur handelsrechtlichen Passivierungspflicht von Pensionsrückstellungen geführt. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB n.F. müssen deshalb handelsrechtlich auch insoweit künftig Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Wegen der unterschiedlichen handels- und steuerrechtlichen Regelungen für nach bzw. vor dem Inkrafttreten des BiRiLiG erteilte unmittelbare Pensionszusagen sind diese in Neu- und Altzusagen zu unterscheiden: a) Die generelle Passivierungspflicht für Pensionszusagen wird durch Artikel |
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|