Durch Artikel 7 Nr. 6 Buchst. a des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19.12.1985 - BStBl 1986 I S. 735 - wurde die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Danach dürfen auch Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2 EStG) bezogen werden, den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Hierzu gehören insbesondere Versorgungsleistungen an ausgeschiedene Mitunternehmer oder deren Rechtsnachfolger. Die Neuregelung gilt nach § 52 Abs. 1 EStG 1986 für nachträgliche Einkünfte, soweit sie auf Veranlagungszeiträume von 1986 an entfallen. Versorgungsleistungen als nachträgliche Einkünfte aus Tätigkeitsvergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die von 1986 an fällig werden, dürfen also den steuerlichen Gewinn der Mitunternehmerschaft nicht mindern, und zwar auch nicht in der Form von Rückstellungsaufwand in den Veranlagungszeiträumen vor 1986 (vgl. BdF-Schreiben vom 16.7.1986, BStBl 1986 I S. 359).
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