Am 20.3.1989 wurde darüber unterrichtet, daß die US-Landstreitkräfte mit einem Elektrizitätsunternehmen Lieferungen von Elektrizität für Truppenangehörige vereinbart haben. Für diese Lieferungen nehme das Unternehmen die Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk in Anspruch.
Die Angelegenheit wurde mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Als Ergebnis dieser Erörterungen kann folgendes mitgeteilt werden:
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