mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 bitten Sie zur Besteuerung von Finanzinstrumenten um Klarstellungen zu § 6 Absatz 1 Nummer 2b EStG und § 8b Absatz 7 KStG. Zum einen soll die Umwidmung aus dem Handelsbestand in den Anlagenbestand nach § 6 Absatz 1 Nummer 2b EStG nicht generell ausgeschlossen, sondern in den Grenzen des § 340e HGB auch steuerlich anzuerkennen sein. Des Weiteren bitten Sie um Bestätigung, dass diese Umwidmung auch bei § 8b Absatz 7 KStG berücksichtigt wird.
Dazu nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem für Körperschaftsteuer zuständigen Referat meines Hauses wie folgt Stellung:
Finanzinstrumente, die entsprechend den Voraussetzungen des § 340e Absatz 3 Satz 3 HGB aus dem Handelsbestand umgegliedert werden, unterliegen nicht der Bewertung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2b EStG. Sie sind nach der Umwidmung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG zu Anschaffungskosten, dem an deren Stelle tretenden Wert oder dem niedrigerem Teilwert (vgl. dazu auch BMF-Schreiben zur Teilwertabschreibung gem. § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG; voraussichtlich dauernde Wertminderung; Wertaufholungsgebot vom 16. Juli 2014, BStBl 2014 I S. 1162) zu bewerten.
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