Anlage
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält die Änderung einer abkommenswidrigen zu hohen schweizerischen Besteuerung nur dann für zulässig, wenn die sog. absolute Verjährung nach schweizerischem Recht noch nicht eingetreten ist. Zur Vermeidung von Nachteilen halte ich es für angezeigt, auf diese schweizerische Praxis hinzuweisen. Im wesentlichen stellt sich die Rechtslage aus schweizerischer Sicht wie folgt dar:
Nach schweizerischem Recht können Veranlagungsverfügungen, die rechtskräftig geworden sind, nur bei Vorliegen eines gesetzlichen oder nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegebenen Revisionsgrundes geändert werden. Rechtskräftig ist eine Veranlagungsverfügung dann, wenn nach deren Mitteilung die Einsprachefrist ungenutzt abgelaufen oder das Einsprache- bzw. Rechtsmittelverfahren beendet ist.
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