Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist § 6 Absatz 4 AStG bis zu einer gesetzlichen Änderung in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AStG, in denen der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 9 Absatz 2 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom (ABl 2002, L 114, Seite 6) zu beachten ist, wie folgt anzuwenden:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|