BMF - Schreiben vom 13.11.2019
IV B 5 - S 1325/18/10001 :001

BMF - Schreiben vom 13.11.2019 (IV B 5 - S 1325/18/10001 :001) - DRsp Nr. 2019/80501

BMF, Schreiben vom 13.11.2019 - Aktenzeichen IV B 5 - S 1325/18/10001 :001

DRsp Nr. 2019/80501

Folgen des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist § 6 Absatz 4 AStG bis zu einer gesetzlichen Änderung in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AStG, in denen der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 9 Absatz 2 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom (ABl 2002, L 114, Seite 6) zu beachten ist, wie folgt anzuwenden:

Abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 AStG ist eine Stundung auf Antrag des Steuerpflichtigen

  1. a)

    in fünf gleichen Jahresraten vorzunehmen, die nach § 234 AO zu verzinsen sind,

  2. b)

    ohne dass es auf eine erhebliche Härte bei alsbaldiger Einziehung ankommt und

  3. c)