Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die lohnsteuerliche Behandlung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im öffentlichen Dienst ab 1.1.1990 folgendes:
Die BdF-Schreiben vom 23.12.1970 -
Die steuerliche Behandlung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach
dem
dem Bundesangestelltentarifvertrag,
dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes,
dem Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder
und die steuerliche Behandlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der
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