BMF - Schreiben vom 14.01.2020
III C 2 - S 7244/19/10004 :001

BMF - Schreiben vom 14.01.2020 (III C 2 - S 7244/19/10004 :001) - DRsp Nr. 2020/80066

BMF, Schreiben vom 14.01.2020 - Aktenzeichen III C 2 - S 7244/19/10004 :001

DRsp Nr. 2020/80066

Umsatzsteuer; Steuersatz eines Subunternehmens im genehmigten Linienverkehr mit Bussen (Änderung des Abschnitts 12.13. Abs. 5 UStAE)

I.

Der BFH hatte mit Urteil vom 23. September 2015, V R 4/15 (BStBl 2016 II S. 494) zum Verkehr mit Taxen entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Der Abschnitt 12.13. Abs. 7 UStAE wurde entsprechend angepasst.

Aus der Praxis sind Fragen zur Übertragbarkeit des BFH-Urteils auf Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Bussen gestellt worden.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2020 - III C 3 - S 7133/19/10002 :004 - (2019/1141457),BStBl 2020 I Seite xxx, geändert worden ist, Abschnitt 12.13. Abs. 5 UStAE wie folgt geändert:

  • Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 6 eingefügt:

    3Eine begünstigte Personenbeförderungsleistung setzt nicht voraus, dass sie durch den Genehmigungsinhaber (§ 2 Abs. 1 PBefG) mit eigenbetrieblichen Kraftomnibussen erbracht wird.456