Der BFH hatte mit Urteil vom 23. September 2015, V R 4/15 (BStBl 2016 II S. 494) zum Verkehr mit Taxen entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Der Abschnitt 12.13. Abs. 7 UStAE wurde entsprechend angepasst.
Aus der Praxis sind Fragen zur Übertragbarkeit des BFH-Urteils auf Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Bussen gestellt worden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2020 -
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