Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil 11. Februar 1987 - I R 43/83 -, BStBl 1987 II S. 643, entschieden, daß - auch unangemessene - Leistungen eines rechtsfähigen Vereins an seine Mitglieder regelmäßig nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, well die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung die Beteiligung des Empfängers an der die Leistung gewährenden Körperschaft im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG voraussetze. Er hat deshalb Abfindungen an bisherige Vorstandsmitglieder eines Vereins als unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben angesehen. Diese Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG weicht von der bisherigen Rechtsprechung und der darauf beruhenden Anweisung in Abschnitt 31 Abs. 2 der
Gegen das Urteil vom 11. Februar 1987 bestehen insbesondere folgende Bedenken:
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