BMF - Schreiben vom 14.12.1989
IV A 5 - S 0320 - 21/89

BMF - Schreiben vom 14.12.1989 (IV A 5 - S 0320 - 21/89) - DRsp Nr. 2008/87072

BMF, Schreiben vom 14.12.1989 - Aktenzeichen IV A 5 - S 0320 - 21/89

DRsp Nr. 2008/87072

Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen und Meldungen von Auslandsbeteiligungen für das Kalenderjahr 1989

In der Sitzung AO IV/89 vom 6. bis 8.12.1989 (TOP 9) beschlossene Fassung der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über die im Betreff genannten Fristen. Einheitliches Erlaßdatum ist der 2.1.1990.

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.1.1990 über Steuererklärungsfristen

  • Steuererklärungen und Meldungen von Auslandsbeteiligungen für das Kalenderjahr 1989

  • Fristverlängerungen

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 1989 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung,

  • zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen nach § 47 des Körperschaftsteuergesetzes und für die Zerlegung der Körperschaftsteuer,

  • zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen für die Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags,

  • zur Umsatzsteuer,

  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes