In der Sitzung AO IV/89 vom 6. bis 8.12.1989 (TOP 9) beschlossene Fassung der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über die im Betreff genannten Fristen. Einheitliches Erlaßdatum ist der 2.1.1990.
Steuererklärungen und Meldungen von Auslandsbeteiligungen für das Kalenderjahr 1989
Fristverlängerungen
(1) Für das Kalenderjahr 1989 sind die Erklärungen
zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung,
zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen nach §
zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen für die Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags,
zur Umsatzsteuer,
zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach §
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