BMF - Schreiben vom 15.01.2020
IV B 2 - S 1301/07/10017-11

BMF - Schreiben vom 15.01.2020 (IV B 2 - S 1301/07/10017-11) - DRsp Nr. 2020/80067

BMF, Schreiben vom 15.01.2020 - Aktenzeichen IV B 2 - S 1301/07/10017-11

DRsp Nr. 2020/80067

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am

Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom wurden geschlossen mit der:

Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl 1992 II S. 1196),

Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien BGBl 1997 II S. 961),

Republik Kosovo (BGBl 2011 II S. 748) und

Montenegro (BGBl 2011 II S. 745).

Zur Rechtslage nach dem ist auf Folgendes hinzuweisen: