Den nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmern werden die Vorsteuern ab 1. Januar 1980 in einem besonderen Verfahren vergütet (§§ 59 bis 61 UStDV). Im Gegensatz zum früheren Umsatzsteuergesetz sieht deshalb das UStG 1980 nicht mehr die Möglichkeit vor, anstelle der Einzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 die Steuer für einen bestimmten Besteuerungszeitraum durch das Finanzamt berechnen zu lassen. Um Unternehmern, die im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Erhebungsgebiet zugelassenen Kraftomnibussen Personen häufig über dieselbe Eingangsstelle befördern, den Grenzaufenthalt zu verkürzen, kann das für diese Eingangsstelle zuständige Hauptzollamt auf entsprechenden Antrag zulassen, daß die während eines Kalendermonats bei dieser Eingangsstelle zu entrichtenden Steuern bis zum 10. Tag des Folgemonats gestundet werden (§ 222 AO). Dem Antragsteller ist hierüber eine Bescheinigung zu erteilen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet (§ 234 Abs. 2 AO).
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