Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu den zum UmwStG 1977 (Ersten bis Fünften, Achten und Zehnten Teil) aufgetretenen Zweifels- und Auslegungsfragen folgendes:
I. Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Anwendungsbereich der Vorschriften des Zweiten bis Fünften Teils
1
(1) Die Vorschriften der §§2 bis 19 UmwStG sind in allen Fällen anzuwenden, in denen das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, einer unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder eines unbeschränkt steuerpflichtigen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit durch Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen übergeht. Im einzelnen handelt es sich um folgende Fälle des Vermögensübergangs durch Gesamtrechtsnachfolge:
a) Verschmelzung
AG AUF AG (§§ 339 bis 353 AktG) AG auf KGaA (§ |
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