Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2. Januar 2008 (BStBl 2008 I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. Januar 2012 (BStBl 2012 I S. 147) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Die Regelung zu § 30 wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„10. Auskunft über Anzeigeerstatter”
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Gegenstand des Steuergeheimnisses
Durch das Steuergeheimnis wird alles geschützt, was dem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c genannten Verfahren über den Steuerpflichtigen oder andere Personen bekannt geworden ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Tatsachen für die Besteuerung relevant sind oder nicht.
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