BMF - Schreiben vom 15.08.2012
IV A 3 - S 0062/08/10007-14

BMF - Schreiben vom 15.08.2012 (IV A 3 - S 0062/08/10007-14) - DRsp Nr. 2012/80790

BMF, Schreiben vom 15.08.2012 - Aktenzeichen IV A 3 - S 0062/08/10007-14

DRsp Nr. 2012/80790

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2. Januar 2008 (BStBl 2008 I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. Januar 2012 (BStBl 2012 I S. 147) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  • Die Regelung zu § 30 wird wie folgt geändert:

    • In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

      „10. Auskunft über Anzeigeerstatter”

    • Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. Gegenstand des Steuergeheimnisses

      Durch das Steuergeheimnis wird alles geschützt, was dem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c genannten Verfahren über den Steuerpflichtigen oder andere Personen bekannt geworden ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Tatsachen für die Besteuerung relevant sind oder nicht.