Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15. Juli 1998 (BStBl I S.
Nummer 22 der Regelung zu § 55 wird aufgehoben.
Nummer 2.12.8 der Regelung zu § 122 wird aufgehoben.
In Satz 1 der Regelung zu § 150 wird die Angabe „§ 150 Abs. 1 Satz 2” durch die Angabe „§ 150 Abs. 1 Satz 3” ersetzt.
In Nummer 1 Satz 1 der Regelung zu § 167 wird die Angabe „(§ 150 Abs. 1 Satz 2)” durch die Angabe „(§ 150 Abs. 1 Satz 3)” ersetzt.
Nummer 1 Abs. 1 der Regelung zu § 169 wird wie folgt gefasst:
„Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO ist nur gewahrt, wenn der vor Ablauf der Frist zur Post gegebene „Steuerbescheid” dem Empfänger nach Fristablauf tatsächlich zugeht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.11.2002, BStBl. II 2003 S. 548).”
Nummer 8 Abs. 6 der Regelung vor §§ 172 - 177 wird wie folgt gefasst:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|