In Nr. 7 des o. a. Rundschreibens ist die Auffassung vertreten worden, daß Vorruhestandsgelder an Personen, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht zu den inländischen Einkünften i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG gehören und deshalb nicht der deutschen Einkommensbesteuerung unterliegen.
An dieser Auffassung wird nach erneuter Prüfung der Rechtslage nicht festgehalten. Auch Vorruhestandsgelder sind letztlich Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet worden ist. Somit ist die beschränkte Einkommensteuerpflicht i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG und damit der grundsätzliche Besteuerungsanspruch gegeben; die Vorruhestandsgelder unterliegen dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. Nr. 1 des Bezugsschreibens).
Von der Erhebung der Lohnsteuer ist nur in den Fällen abzusehen, in denen der Besteuerungsanspruch nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem ausländischen Wohnsitzstaat zusteht; hierzu ist nach Abschnitt 90
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