BMF - Schreiben vom 16.01.2008
IV A 5 - S 7410/07/0008

BMF - Schreiben vom 16.01.2008 (IV A 5 - S 7410/07/0008) - DRsp Nr. 2008/92249

BMF, Schreiben vom 16.01.2008 - Aktenzeichen IV A 5 - S 7410/07/0008

DRsp Nr. 2008/92249

Umsatzsteuer; Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) auf die Umsätze eines Land- und Forstwirts in seinem Hofladen, Konsequenzen des BFH-Urteils vom 14. Juni 2007 - V R 56/05 -

Mit Urteil vom 14. Juni 2007 - V R 56/05 -Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht. hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass nur der Verkauf selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte in einem Hofladen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterliegt. An der im Urteil vom 6. Dezember 2001 - V R 43/00 - (BStBl 2002 II S. 701) vertretenen Auffassung, wonach auch die in begrenztem Umfang vorgenommene Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte der Sonderregelung für Land- und Forstwirte unterliegt, hält das Gericht nicht mehr fest.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Werden Waren in einem Hofladen oder einer anderen Verkaufseinrichtung (z.B. mobiler Marktstand) abgesetzt, beschränkt sich die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die Veräußerung der im eigenen Betrieb erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkte.