Mit Urteil vom 14. Juni 2007 - V R 56/05 -Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht. hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass nur der Verkauf selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte in einem Hofladen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterliegt. An der im Urteil vom 6. Dezember 2001 - V R 43/00 - (BStBl 2002 II S. 701) vertretenen Auffassung, wonach auch die in begrenztem Umfang vorgenommene Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte der Sonderregelung für Land- und Forstwirte unterliegt, hält das Gericht nicht mehr fest.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Werden Waren in einem Hofladen oder einer anderen Verkaufseinrichtung (z.B. mobiler Marktstand) abgesetzt, beschränkt sich die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die Veräußerung der im eigenen Betrieb erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkte.
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