BMF - Schreiben vom 16.02.2016
III C 3 - S 7359/10/10003

BMF - Schreiben vom 16.02.2016 (III C 3 - S 7359/10/10003) - DRsp Nr. 2016/80221

BMF, Schreiben vom 16.02.2016 - Aktenzeichen III C 3 - S 7359/10/10003

DRsp Nr. 2016/80221

Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 62 UStDV) bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen

Nach § 6 Abs.4 Satz 1 bzw. § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG muss der liefernde Unternehmer die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausfuhrlieferung im Sinne von § 6 Abs. 1 UStG bzw. innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinne von § 6a Abs. 1 und 2 UStG nachweisen. Kann der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung bzw. innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3a UStG bzw. § 6a Abs. 1 und 2 UStG vorliegen. Wird in diesen Fällen in der Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, handelt es sich um einen unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21 Januar 2016 - III C 3 - S 7168/08/10001 (2016/0063899) -, BStBl 2016 I S. 150, geändert worden ist, in Abschnitt 18.11 nach Abs. 1 folgender neuer Abs. 1a eingefügt:

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