BMF - Schreiben vom 16.03.2012
IV C 3 - S 2497/10/10002
Fundstellen:
BStBl 2012 I S. 314

BMF - Schreiben vom 16.03.2012 (IV C 3 - S 2497/10/10002) - DRsp Nr. 2012/80485

BMF, Schreiben vom 16.03.2012 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2497/10/10002

DRsp Nr. 2012/80485

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Absatz 1 EStG

Nach § 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.

Das geänderte Vordruckmuster für die Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4/§ 95 Absatz 1 EStG wird hiermit bekannt gemacht.

Die Vordrucke dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht unterschrieben zu werden.

Folgende Abweichung wird ausdrücklich zugelassen:

Die Angabe über das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht in der Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4/§ 95 Absatz 1 EStG ist nur in den Fällen des § 52 Absatz 24c Satz 2 und 3 i. V. m. § 52 Absatz 66 EStG auszufüllen und daher optional.

Das geänderte Vordruckmuster ist ab sofort anzuwenden. Für Bescheinigungen, die bis zum 31. Dezember 2012 erstellt werden, kann auch noch das mit Schreiben vom 1. November 2002 - IV C 4 - S 2222 - 397/02 - ( BStBl 2002 I S. 1334) bekannt gegebene Vordruckmuster verwendet werden.