BMF - Schreiben vom 16.04.2020
IV B 3 - S 1301-AUT/20/10002 :001

BMF - Schreiben vom 16.04.2020 (IV B 3 - S 1301-AUT/20/10002 :001) - DRsp Nr. 2020/80209

BMF, Schreiben vom 16.04.2020 - Aktenzeichen IV B 3 - S 1301-AUT/20/10002 :001

DRsp Nr. 2020/80209

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 15. April 2020; Besteuerung von Grenzpendlern und Grenzgängern

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern und Grenzgängern wurde mit der Republik Österreich am 15. April 2020 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 29. Dezember 2010, unterzeichnet.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 15. April 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 Anwendung. Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich nach dem 30. April 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.