BMF - Schreiben vom 16.06.1989
S 2293
Fundstellen:
BStBl 1989 I 239

BMF - Schreiben vom 16.06.1989 (S 2293) - DRsp Nr. 2008/80138

BMF, Schreiben vom 16.06.1989 - Aktenzeichen S 2293

DRsp Nr. 2008/80138

Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen

Durch das Gesetz zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen vom 25. Juli 1988 (BStBl I S. 397) ist § 34g EStG ausgeweitet worden. Wie für Zuwendungen an politische Parteien wird nach § 34g Nr. 2 EStG auch für Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, eine Tarifermäßigung von 50 v.H. der Ausgaben, höchstens 600 DM bzw. 1.200 DM im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten, gewährt. Die Vorschrift gilt nach Artikel 4 Nr. 11c des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 (BStBl I S. 19) rückwirkend ab 1984. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Vorschrift folgendes: 1. Die Höchstbeträge von 600 DM und 1.200 DM im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten gelten für Mitgliedsbeiträge und Spenden (Zuwendungen) an politische Parteien nach § 34g Nr. 1 EStG und für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen nach § 34g Nr. 2 EStG gesondert und nebeneinander. Als Ausgabe gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Zur Bewertung von Sachzuwendungen wird auf § 10b Abs. 3 EStG hingewiesen. 2. Die Tarifermäßigung nach § 34g Nr. 2 EStG wird nur für