Nach den BFH-Urteilen vom 24. November 1983 (BStBl 1984 II S. 431) und vom 25. Oktober 1984 (BStBl 1985 II S. 212) sind Versorgungsleistungen, die eine Personengesellschaft an die Witwe eines verstorbenen Gesellschafters auf Grund des Gesellschaftsvertrags als Vergütung für die Tätigkeit dieses Gesellschafters als Geschäftsführer zahlt, bei der Ermittlung des Gesamtgewinns der Personengesellschaft als Betriebsausgabe abzuziehen, wenn die Witwe nicht Gesellschafterin (Mitunternehmerin) ist. Diese Rechtslage gilt nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung allgemein für Versorgungsleistungen eines Unternehmens an ausgeschiedene Mitunternehmer oder deren Rechtsnachfolger, allerdings nur bis zum Veranlagungszeitraum 1985 einschließlich. Vom Veranlagungszeitraum 1986 an ist die durch Artikel 7 Nr. 6 Buchstabe a des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BStBl I S.
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