BMF - Schreiben vom 16.07.2020
III C 2 - S 7300-a/19/10001 :004

BMF - Schreiben vom 16.07.2020 (III C 2 - S 7300-a/19/10001 :004) - DRsp Nr. 2020/80293

BMF, Schreiben vom 16.07.2020 - Aktenzeichen III C 2 - S 7300-a/19/10001 :004

DRsp Nr. 2020/80293

Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer, Einfuhr für das Unternehmen; Zeitpunkt der Lieferung

Aus der Praxis wurde die Frage gestellt, ob sich der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 UStG (Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind) nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (umsatzsteuerliche Ortsbestimmung) oder nach dem Zivilrecht (z. B. Incoterms) bestimmt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder teile ich mit, dass weiterhin die bereits in Abschnitt 3.12. Abs. 7 UStAE vertretene Verwaltungsauffassung gilt (§ 3 Abs. 6 und 7 UStG regeln den Lieferort und damit zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung).

Daher wird zur Klarstellung der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. Juli 2020 - III C 2 - S 7280-a/19/10001 :001 (2020//0661295) -, BStBl 2020 I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  • Abschnitt 15.8 wird wie folgt geändert:

    • Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 bis 6 eingefügt: