Der BFH hat mit Urteil vom 20. Februar 2003 (a. a. O.) entgegen der in Tz. 21 des BMF-Schreibens vom 28. Oktober 1993 (BStBl 1993 I S. 904) vertretenen Rechtsauffassung entschieden, dass es nicht erforderlich sei, dass bei einer Nutzungsüberlassung innerhalb des Verbleibenszeitraums der Mieter im Zeitpunkt der Überlassung die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 InvZulG 1993 erfüllen muss.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Tz. 21 des BMF-Schreibens vom 28. Oktober 1993 (a. a. O.) findet insoweit keine Anwendung mehr.
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