Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) UStG
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer, die keine Vergütung für geleistete Dienste der Arbeitnehmer sind, richtet sich grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) UStG; zum allgemeinen Inhalt der Regelung vgl. Abschnitt 12 UStR.
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