Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2009 - BStBl 2010 I S. 79 - und vom 22. Dezember 2009 - BStBl 2010 I S. 94 - wie folgt ergänzt:
Nach Randziffer 36 wird folgende Randziffer 36a eingefügt:
Wurde für Ehegatten die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG durchgeführt, sind in den jeweiligen Steuerbescheinigungen die Erträge und Quellensteuern auszuweisen, die nach der entsprechend den Randziffern 266 bis 277 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 - BStBl 2010 I S. 94 - durchgeführten übergreifenden Verlustverrechnung und Quellensteueranrechnung verbleiben.”
Nach Randziffer 8 wird folgende Randziffer 8a eingefügt:
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