Mit Urteilen vom 12. 8. 2015, XI R 16/14, BStBl 2020 II S. XXX, und vom 25. 11. 2015, V R 66/14, BStBl 2020 II S. XXX hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage, wann die für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit vorliegt, weiter präzisiert und fortentwickelt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. November 2020 - III C 3 - S 7177/17/10001 (2020/1169552), BStBl 2020 I Seite xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 1.5 wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach Satz 4 folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
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