Nach § 5b Abs. 1 und § 52 Abs. 15a EStG besteht für Unternehmen die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung erstmals für Wirtschaftsjahre zu übermitteln, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Um den Unternehmen ausreichend Gelegenheit zu geben, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu schaffen, wurde der erstmalige Anwendungszeitpunkt um ein Jahr verschoben. Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist nunmehr erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln. Dies wird in einer entsprechenden Verordnung geregelt.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
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