BMF - Schreiben vom 16.12.2015
IV C 6 - S 2178/11/10001

BMF - Schreiben vom 16.12.2015 (IV C 6 - S 2178/11/10001) - DRsp Nr. 2016/80017

BMF, Schreiben vom 16.12.2015 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2178/11/10001

DRsp Nr. 2016/80017

Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05 - ( BStBl 2011 II S. 86); Auswirkungen auf Einlagen nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe b EStG und Einbringungen nach § 22 Absatz 1 Satz 5 i. V. m. Absatz 2 UmwStG Zuordnung von Veräußerungskosten

I. Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2011 ( BStBl 2012 I S. 42)

Das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2011 ( BStBl 2012 I S. 42) wird wie folgt geändert:

1. In A.I.1 wird der Satz

„Die Veräußerungskosten sind nur im Regelfall anteilig, soweit sie proportional auf den steuerbaren Wertzuwachs entfallen, zu berücksichtigen.”

durch den Satz

„Einer anteiligen Zuordnung der Veräußerungskosten bedarf es nicht. Diese sind unter Beachtung von § 3c Absatz 2 EStG in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungserlös abzuziehen.”

ersetzt.

2. In A.I.1a) wird der Satz

„Die Veräußerungskosten sind zeitanteilig, entsprechend dem Verhältnis der Gesamtbesitzzeit der Anteile zur Besitzzeit zwischen dem 1. April 1999 und der Veräußerung, der steuerbaren Besitzzeit zuzuordnen.”

durch den Satz

„Einer anteiligen Zuordnung der Veräußerungskosten bedarf es nicht. Diese sind unter Beachtung von § 3c Absatz 2 EStG in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungserlös abzuziehen.”

ersetzt.

II. Anwendungsregelung