Aufgrund des § 26 Abs. 3 Satz 2 der Dienstwohnungsvorschriften vom 16. Februar 1970 in der ab 10. Oktober 1989 geltenden Fassung setze ich für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 die zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge wie folgt fest:
Energieträger | Entgelt (in Euro) |
pro Quadratmeter/Jahr | |
fossile Brennstoffe | 9,77 |
Fernwärme und übrige Heizungsarten | 12,65 |
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