BMF - Schreiben vom 17.02.1989
IV B 4 - S 2400 - 223/89

BMF - Schreiben vom 17.02.1989 (IV B 4 - S 2400 - 223/89) - DRsp Nr. 2008/87079

BMF, Schreiben vom 17.02.1989 - Aktenzeichen IV B 4 - S 2400 - 223/89

DRsp Nr. 2008/87079

Kleine Kapitalertragsteuer bei Erträgen aus Notaranderkonten ; BdF-Schreiben vom 20. Oktober 1988

Es ist gefragt worden, ob die Kapitalertragsteuerbescheinigung bei Notaranderkonten auf den Namen des formell berechtigten Notars oder auf den Namen des materiell berechtigten Beteiligten ausgestellt werden soll und wie bei mehreren Berechtigten zu verfahren ist.

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird folgende Auffassung vertreten:

  • Für ab 1.1.1989 Kapitalertragsteuerpflichtige Kapitalerträge aus Notaranderkonten ist die Kapitalertragsteuerbescheinigung vom Kreditinstitut auf den Namen des Kontoinhabers auszustellen und durch den Hinweis „Anderkonto” zu kennzeichnen.

  • Grundsätzlich leitet der Notar das Original dieser Steuerbescheinigung an den Berechtigten weiter; gleichzeitig erteilt der Notar dem Berechtigten eine Bestätigung darüber, daß er für ihn treuhänderisch tätig war. Der Berechtigte hat die Steuerbescheinigung und die Bestätigung dem für ihn zuständigen Finanzamt vorzulegen.