BMF - Schreiben vom 17.02.2020
IV C 3 - S 2220-a/19/10006 :001

BMF - Schreiben vom 17.02.2020 (IV C 3 - S 2220-a/19/10006 :001) - DRsp Nr. 2020/80112

BMF, Schreiben vom 17.02.2020 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2220-a/19/10006 :001

DRsp Nr. 2020/80112

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge; Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 93)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 93) wie folgt geändert:

Randziffer 203 wird wie folgt gefasst:

„Für die Abfindung einer Altersrente kann eine solche Betrachtung erst zu Beginn der Auszahlungsphase dieser Rente vorgenommen werden. Verschiebt der Zulageberechtigte den Beginn der Auszahlung der Kleinbetragsrentenabfindung nach der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a AltZertG (für ab zertifizierte Verträge) auf den 1. Januar des Folgejahres, ist nicht erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrentenabfindung vorliegen (§ 93 Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Auszahlung der Abfindung einer Kleinbetragsrente aus der Altersrente bereits vor Beginn der Auszahlungsphase ist eine schädliche Verwendung im Sinne des § . Bei Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung oder bei Hinterbliebenenrenten im Sinne des § Abs. Satz 1 Nr. 2 ist für den Beginn der Auszahlungsphase Rz. 199 zu beachten.“