Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und zum Anwendungsbereich des BFH-Urteils vom 31. Mai 2001 (V R 97/98, BStBl 2001 II S. 658) Folgendes:
Mit Urteil vom 31. Mai 2001 (V R 97/98, a.a.O.) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist, aufgegeben und insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine einheitliche steuerpflichtige Leistung angenommen. Abschnitt 86 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 (UStR) ist insoweit nicht mehr anwendbar.
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