BMF - Schreiben vom 17.10.2003
IV C 4 - S 2495 - 23/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 509

BMF - Schreiben vom 17.10.2003 (IV C 4 - S 2495 - 23/03) - DRsp Nr. 2008/92176

BMF, Schreiben vom 17.10.2003 - Aktenzeichen IV C 4 - S 2495 - 23/03

DRsp Nr. 2008/92176

§ 91 EStG Steuerliche Förderung der kapitalgedeckten Altersvorsorge; Datenaustausch nach § 91 Abs. 2 EStG

In den Fällen des § Abs. Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 hat die für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständige Stelle, der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des § Abs. Satz 1 Nr. 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber der zentralen Stelle die Daten nach § Abs. Satz 2 bis zum 31. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ Abs. , § ). Mit BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2002 (BStBl 2002 I S. 1395) wurde die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahres 2002 bis zum 20. Juli 2003 verlängert. In einem weiteren BMF-Schreiben vom 16. Juli 2003 (BStBl 2003 I S. 385) hat das BMF diese Frist bis zum 20. Oktober 2003 verlängert.