In den Fällen des § Abs. Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 hat die für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständige Stelle, der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des § Abs. Satz 1 Nr. 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber der zentralen Stelle die Daten nach § Abs. Satz 2 bis zum 31. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ Abs. , § ). Mit BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2002 (BStBl 2002 I S. 1395) wurde die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahres 2002 bis zum 20. Juli 2003 verlängert. In einem weiteren BMF-Schreiben vom 16. Juli 2003 (BStBl 2003 I S. 385) hat das BMF diese Frist bis zum 20. Oktober 2003 verlängert.
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