Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der Fassung des Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz) vom 31. Juli 2003 (BGBl 2003 I S.
Der amtlich vorgeschriebene Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung - EÜR” (Anlage 1) wird hiermit bekannt gegeben. Er wird in der „Anleitung” (Anlage 2) erläutert.
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