BMF - Schreiben vom 17.11.2020
IV C 1 - S 1980-1/19/10082 :006

BMF - Schreiben vom 17.11.2020 (IV C 1 - S 1980-1/19/10082 :006) - DRsp Nr. 2020/80499

BMF, Schreiben vom 17.11.2020 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980-1/19/10082 :006

DRsp Nr. 2020/80499

Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen aus Options- und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004; BMF-Schreiben vom 18. August 2009 (BStBl 2009 I S. 931, Rz. 162 ff.); BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019 (BStBl 2019 I S. 527, Rz. 56.31 ff.)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ermittlung des Aktiengewinns Folgendes:

Verluste und Gewinne eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften, die der (Spezial-)Investmentfonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, sind jedenfalls dann in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 Investmentsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (InvStG 2004) mit einzubeziehen, wenn die Options- und Termingeschäfte auf der einen Seite und die Aktiengeschäfte auf der anderen Seite in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung des (Spezial-)Investmentfonds konzeptionell aufeinander abgestimmt sind und sich wechselseitig bedingen.

Dies gilt auch, wenn die Options- und Termingeschäfte nicht in Bezug auf einzelne Aktien, sondern für unterschiedliche Aktiengattungen oder auch hinsichtlich einer oder mehrerer Gesamtheiten von Aktiengattungen (Aktienkörben oder Indizes) abgeschlossen werden.