Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Umrechnung der wöchentlichen Lohngrenze nach § 40a Abs. 1 Nr. 2 EStG von 120 DM in eine monatliche Lohngrenze folgendes:
Es bestehen keine Bedenken, abweichend von Abschn. 95 Abs. 5 Satz 2
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