BMF - Schreiben vom 17.12.2019
III C 3 - S 7344/19/10002 :001

BMF - Schreiben vom 17.12.2019 (III C 3 - S 7344/19/10002 :001) - DRsp Nr. 2020/80009

BMF, Schreiben vom 17.12.2019 - Aktenzeichen III C 3 - S 7344/19/10002 :001

DRsp Nr. 2020/80009

Muster der Umsatzsteuererklärung 2020

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2020 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

- USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2020,
- Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2020,
- Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2020,
- USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2020.

(2) Durch Artikel 7 Nummer 2 i. V. m. Artikel 16 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom (BGBl 2019 I S. 1746) wurde mit Wirkung zum in § 19 Absatz 1 Satz 1 UStG die Betragsgrenze des Vorjahresumsatzes von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben. Daraus folgt: Wenn der Umsatz (zuzüglich Steuer) im Jahr 2019 nicht mehr als 22.000 Euro betragen hat, der Unternehmer zu Beginn des Jahres 2020 nicht von einer Überschreitung der Betragsgrenze von 50.000 Euro im Jahr 2020 ausgegangen ist und auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG auch nicht verzichtet hat, hat er im Vordruckmuster USt 2 A die Zeilen 33 und 34 (Kennzahl - Kz - 238 und 239) auszufüllen.