BMF - Schreiben vom 17.12.2019
IV C 6 - S 2176/19/10001 :001

BMF - Schreiben vom 17.12.2019 (IV C 6 - S 2176/19/10001 :001) - DRsp Nr. 2020/80008

BMF, Schreiben vom 17.12.2019 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2176/19/10001 :001

DRsp Nr. 2020/80008

Steuerliche Gewinnermittlung; Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die im Jahr des Übergangs auf neue Rechnungsgrundlagen erteilt werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 13. Februar 2019 - XI R 34/16 - (BStBl 2019 II S . xxx) entschieden, dass Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für im Jahr der Veröffentlichung neuer Rechnungsgrundlagen vereinbarte Versorgungszusagen nicht nach § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG zu verteilen sind.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Randnummer 5 des BMF-Schreibens vom 19. Oktober 2018 (BStBl 2018 I S. 1107) wird wie folgt gefasst:

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