BMF - Schreiben vom 18.01.2012
IV D 3 - S 7117/11/10001

BMF - Schreiben vom 18.01.2012 (IV D 3 - S 7117/11/10001) - DRsp Nr. 2012/80191

BMF, Schreiben vom 18.01.2012 - Aktenzeichen IV D 3 - S 7117/11/10001

DRsp Nr. 2012/80191

Umsatzsteuer; Änderung des § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG durch das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz - Anpassung der Abschnitte 3a.4 und 3a.14 UStAE

Durch Artikel 23 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 ( BGBl. 2011 I S. 2592) wird § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG geändert. Danach ist der Leistungsort bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich, an sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätige juristische Personen oder an ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen für Zwecke der Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eine USt-IdNr. erteilt worden ist, abweichend von § 3a Abs. 2 UStG im Drittlandsgebiet, wenn die Leistung ausschließlich dort genutzt oder ausgewertet wird. Die Regelung trat mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden deshalb die Abschnitte 3a.4 und 3a.14 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 ( BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. Januar 2012 - IV D 2 - S 7100-b/11/10001 (2011/1037205), BStBl 2010 I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert: