BMF - Schreiben vom 18.02.2020
IV C 2 - S 2723/19/10001 :004

BMF - Schreiben vom 18.02.2020 (IV C 2 - S 2723/19/10001 :004) - DRsp Nr. 2020/80116

BMF, Schreiben vom 18.02.2020 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2723/19/10001 :004

DRsp Nr. 2020/80116

Vermögensbindungsgebot bei nicht überdotierten Gruppenunterstützungskassen; Übertragung von Vermögenswerten in Folge des Ausscheidens eines Trägerunternehmens

Unterstützungskassen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 KStG steuerbefreit. § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c KStG fordert dabei, dass vorbehaltlich des § 6 KStG die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für Zwecke der Kasse dauerhaft gesichert ist. Dies gilt auch für Gruppenunterstützungskassen.

Scheidet ein Trägerunternehmen aus einer Gruppenunterstützungskasse aus, weil die Durchführung dessen betrieblicher Altersversorgung künftig über eine andere Unterstützungskasse vorgenommen wird, hat dies bei der Gruppenunterstützungskasse nicht unbedingt zur Folge, dass sie hierdurch überdotiert, d.h. insoweit in der Verwendung entsprechender Vermögenswerte frei ist. Es ist gefragt worden, ob die Gruppenunterstützungskasse in einem solchen Sachverhalt gleichwohl Vermögenswerte auf die andere Unterstützungskasse übertragen kann, ohne gegen das Vermögensbindungsgebot des § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c KStG zu verstoßen.