Nach § 90 Abs. 3 Satz 4 EStG ist die Anmeldung von selbst errechneten Zulagen, Rückforderungs- und Rückzahlungsbeträgen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.
Die Vordruckmuster für die Anmeldungen nach § 90 Abs. 3 EStG und § 90 Abs. 3 EStG in Verbindung mit §
Die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 EStG in Verbindung mit §
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