BMF - Schreiben vom 18.06.2003
IV C 4 - S 2494 - 7/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 362

BMF - Schreiben vom 18.06.2003 (IV C 4 - S 2494 - 7/03) - DRsp Nr. 2008/92056

BMF, Schreiben vom 18.06.2003 - Aktenzeichen IV C 4 - S 2494 - 7/03

DRsp Nr. 2008/92056

§ 90 EStG Bekanntmachung der Vordruckmuster für die Anmeldungen nach § 90 Abs. 3 EStG und § 90 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 90a Abs. 2 und 3 EStG

Nach § 90 Abs. 3 Satz 4 EStG ist die Anmeldung von selbst errechneten Zulagen, Rückforderungs- und Rückzahlungsbeträgen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.

Die Vordruckmuster für die Anmeldungen nach § 90 Abs. 3 EStG und § 90 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 90a Abs. 2 und 3 EStG werden hiermit bekannt gemacht.

Die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 90a Abs. 2 und 3 EStG ist nur dann zu verwenden, wenn das Anmeldeverfahren nach § 90a EStG gewählt wird. Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig.