1.1 Die von einer Finanzbehörde durch Verwaltungsakt zu Beweiszwecken herangezogenen Auskunftspflichtigen (§ 93 AO), Sachverständigen (§ 96 AO) und Vorlagepflichtigen (§ 97 AO) erhalten nach § 107 S. 1 AO auf Antrag eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG -, soweit sie weder Beteiligte (§ 78 AO)) sind noch die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben (wie z. B. die Vertreter und Verfügungsberechtigten im Sinne der §§ 34, 35 AO). Freiwillig - d. h. ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde - erteilte Auskünfte und vorgelegte Unterlagen und Sachverständigengutachten führen selbst dann nicht zu einer Entschädigung, wenn die Finanzbehörde sie verwertet (AEAO zu § 107, Nr. 1).
Der Entschädigungsanspruch der Vorlagepflichtigen ist durch das AmtshilfeRLUmsG ( BStBl. 2013 I, 802) neu in § 107 AO aufgenommen worden. § 107 AO n. F. ist auf Vorlageersuchen anzuwenden, die nach dem 30.06.2013 gestellt wurden. Für die vor diesem Zeitpunkt gestellten Vorlageersuchen gilt § 107 AO a. F. (AEAO zu § 107, Nr. 3 und 4).
1.2 Für die Duldung der Einnahme des Augenscheins (§ 98 AO) kann eine Entschädigung nach § 107 AO nicht beansprucht werden (AEAO zu § 107, Nr. 2).
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