Auch durch das BMF-Schreiben vom 5. September 2018 - III C 3 - S 7155/16/10002 (2018/0668065) -, BStBl 2018 I S. 1012, konnten nicht alle Zweifelsfragen aus der Praxis zum Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für die Umsätze für die Seeschifffahrt geklärt werden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 8.1 Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. Mai 2019 -
„2 Ein Wasserfahrzeug ist ab dem Zeitpunkt seiner Abnahme durch den Besteller als „vorhanden” anzusehen”.
Anwendung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem ausgeführte Umsätze (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 8.1 Abs. 1 und Abs. 2 UStAE angewendet wird; auch sind aufgrund des BMF-Schreibens vom 5. September 2018 - III C 3 - S 7155/16/10002 (2018/0668065) -, BStBl 2018 I S. 1012 keine Rechnungsberichtigungen für das Jahr 2018 und das erste Halbjahr 2019 erforderlich.
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